Die StVO schreibt vor: "§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. ..."
Die StVO schreibt weiterhin vor: "§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. ..."
Antwort 1: Richtig
Der Fahrzeugführer ist also auch für die mitfahrenden Personen verantwortlich und muss darauf achten, dass auch diese eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden. Verläuft rechts ein Radweg, dann muss ich als Fahrzeugführer mich vergewissern, dass kein Radfahrer behindert oder gefährdet wird. Zusätzlich muss ich den Mitfahrer darauf hinweisen, dass auch er auf den Radweg achtet, um Unfälle zu vermeiden. Ist eine Gefahr erkennbar, so muss ich das Aussteigen des Mitfahrers verhindern. Die Antwort 1 ist richtig.
Antwort 2: Falsch
Die Beobachtung des Verkehrs durch den linken Spiegel ist unsinnig, wenn jemand nach rechts das Fahrzeug verlassen will. Im linken Spiegel kann ich nicht erkennen, ob rechts neben dem Fahrzeug jemand gefährdet wird. Die Antwort 2 ist falsch.