Frage senden
Fahrlehrer
Betreuer
Dürfen Sie hier parken?Dürfen Sie hier parken?
Ja, als Schwerbehinderter mit amtlichem Parkausweis Ja, als Schwerbehinderter mit amtlichem Parkausweis
Ja, als Begleitperson von Blinden mit amtlichem Parkausweis Ja, als Begleitperson von Blinden mit amtlichem Parkausweis
Ja, für kurzfristige Einkäufe Ja, für kurzfristige Einkäufe
Die StVO § 12 Abs. 3 schreibt vor: "Halten und Parken. ... (3) Das Parken ist unzulässig ... 8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: ... e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild, ..."
Die StVO § vor 39 schreibt vor: " ... Zeichen 1044-10 nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde."
Die StVO § 42 schreibt vor: "Richtzeichen. ... (4) Parken Zeichen 314 1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2). 2. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, ... zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen ... schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. ... "
Nach den oben genannten §§ dürfen diesen Parkplatz nur Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde mit entsprechenden Ausweisen benutzen. Da Blinde nicht selbst fahren dürfen gilt diese Vorschrift für die entsprechenden Begleitpersonen. Der Parkplatz darf ferner nur genutzt werden, wenn der Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt ist. Wenn ich einkaufen gehen möchte ist mir die Nutzung eines solchen Parkplatzes untersagt, da ich möglicherweise einen Berechtigten an der Nutzung behindere. Demnach sind die Antworten 1 und 2 richtig und die Antwort 3 ist falsch.