Die StVo § 37 Abs. 3 schreibt vor: "Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil. ...
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei. Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an: Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden. Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet: Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben. Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an: Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln."
Antwort 1: Richtig
Wie oben nachzulesen ordnet der gelbe, schräge Pfeil an, den Fahrstreifen in Pfeilrichtung zu wechseln. Das bedeutet in diesem Fall von Fahrstreifen 2 auf Fahrstreifen 1 wechseln, damit ist die Antwort 1 richtig.
Antwort 2: Richtig
Wie oben nachzulesen darf ein Fahrstreifen, über dem ein rotes Kreuz leuchtet, nicht benutzt werden. Damit ist die Antwort 2 richtig.
Antwort 3: Falsch
Dazu schreibt die StVO § 7 vor: "Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge ...
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen."
Wir müssen uns also bei dem Fahrstreifenwechsel sehr umsichtig verhalten, von einer Wartepflicht ist allerdings keine Rede. Deshalb ist die Antwort 3 falsch.