Antwort 1: Richtig
Die StVO § 22 Abs. 1 schreibt vor: "Ladung.
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. ..." (Die Verwaltungsvorschrift sagt weiter dazu: Zu verkehrssicherer Verstauung gehört sowohl eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, als auch deren sichere Verwahrung, wenn nötig Befestigung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich machen.)
Die StVO § 23 Abs. 1 schreibt vor: "Sontige Pflichten des Fahrzeugführers. Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch ... die Ladung ... beeinträchtigt ist."
Aus diesen beiden Gesetzesvorgaben müssen wir daher ableiten, dass die Antwort 1 richtig ist.
Antwort 2: Richtig
Dazu sagt die StVO § 22 Abs. 2: "Ladung. ...
Fahrzeug und Ladung dürfen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. ..." Weiterhin stehen Im Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 die Angaben zu den jeweiligen Gewichten des Fahrzeuges, die nicht überschritten werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass Maß- und Gewichtsgrenzen nicht überschritten werden dürfen und die Anwort 2 ist somit richtig.
Antwort 3: Richtig
Die StVO § 22 Abs.3 schreibt vor " Ladung. ... Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen."
Ais dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Antwort 3 ebenfalls richtig ist.