Antwort 1: Richtig
Die StVO § 19 Abs. 1 schreibt vor: "Bahnübergänge.
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. ..."
Der Schienenverklehr hat also Vorrang und ich darf mich nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Die mäßige Geschwindigkeit ist notwendig, um die Bahnstrecke zu beobachten. Schranken und Ampeln sind technische Geräte, die auch mal kaputt gehen können. Die Eisenbahn fährt deshalb trotzdem und sie hat Vorrang. (Besitzt der Bahnübergang Sicherungseinrichtungen, dann weiß der Triebfahrzeugführer [Lokführer] durch ein Signal, ob diese defekt sind. In diesem Fall fährt er mit sehr geringer Geschwindigkeit, ich kann den Zug dadurch rechtzeitg sehen und anhalten).
Die Antwort 1 ist also richtig.
Antwort 2: Richtig
Die StVO § 19 Abs. 4 schreibt vor: "Bahnübergänge. ...
(4) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten. ..."
Also muss ich vor dem Andreaskreuz warten, wenn hinter dem Bahnübergang Stau ist. Die Antwort 2 ist ebenfalls richtig.
Antwort 3: Falsch
Wie in Antwort 1 beschrieben, habe ich mit mäßiger Geschwindigkeit an den Bahnübergang heranzufahren und nicht mit unverminderter Geschwindigkeit. Außerdem hat der Schienenverkehr Vorrang und nicht der Straßenverkehr. Die Anwort 3 ist also falsch.