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Für wen besteht ein Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen?Für wen besteht ein Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen?

Für alle Kraftfahrer unter 21 Jahren Für alle Kraftfahrer unter 21 Jahren

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EintragFrage: 1.1.09-021 [Frage aus-/einblenden]

Autor: heinrich
Datum: 12/20/2009


 

Antwort 1: Richtig

Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) steht unter § 24c: Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ... vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt, oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Das bedeutet, dass auch ein "versehentliches" Fahren mit Alkohol bestraft wird.

Antwort 2: Richtig

Im Straßenverkehrsgesetz (StVG) steht unter § 24c: Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a (regelt die Fahrerlaubnis auf Probe) ... als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt, oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Das bedeutet, dass auch ein "versehentliches" Fahren mit Alkohol bestraft wird.

Antwort 3: Falsch

Wer älter als 21 Jahre ist und keinen Führerschein auf Probe mehr besitzt für den gilt die Regelung § 24a (0,5 Promille-Grenze):
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. ...

Allerdings: Wird bei einem Unfall Alkohol beim Fahrer festgestellt, kann schon ab einer Promille-Grenze von 0,3 (wird relative Fahruntüchtigkeit genannt) eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich.
Stand der hier genannten StVG: 5.3.2003, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 31.7.2009