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Radfahrer und Fußgänger sind auf der Fahrbahn. Was ist beim Überholen zu beachten?Radfahrer und Fußgänger sind auf der Fahrbahn. Was ist beim Überholen zu beachten?

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- nur mit ausreichendem Seitenabstand (mindestens 1,5m) überholen - nur mit ausreichendem Seitenabstand (mindestens 1,5m) überholen

- nicht überholen, wenn Sie einen ausreichenden Seitenabstand wegen Gegenverkehr nicht einhalten können - nicht überholen, wenn Sie einen ausreichenden Seitenabstand wegen Gegenverkehr nicht einhalten können

- mit einem Seitenabstand von weniger als 1,0m überholen, wenn Sie rechtzeitig hupen - mit einem Seitenabstand von weniger als 1,0m überholen, wenn Sie rechtzeitig hupen

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EintragFrage: 1.1.06-001 [Frage aus-/einblenden]

Autor: potsdam63
Datum: 5/31/2009


 

Die StVO § 5 Abs. 4 schreibt vor: "Überholen....

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dasseine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern. ... "

Laut den Rechtsgrundlagen ist ein ausreichender Seitenabstand bei ortsüblicher Geschwindigkeit mit mindestens 1 m angegeben. Der besondere Seitenabstand (zu Fußgängern, Radfahrern unf Motorradfahren) beträgt mindestens 1,5 m.

Antwort 1: Richtig

Demnach darf ich nur mit ausreichendem Seitenabstand überholen. Die Antwort 1 ist also richtig.

Antwort 2: Richtig

Kann ich den Seitenabstand nicht einhalten, dann ist er auch nicht ausreichend. Damit ist das Überholen unzulässig und die Antwort 2 ist richtig.

Antwort 3: Falsch

Ein Seitenabstand beim Überholen von weniger als 1 m enstpricht nicht den Regel der StVO. Damit ist das Überholen unzulässig und die Antwort 3 ist falsch.