Antwort 1: Richtig
In §1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das grundsätzliche Verhalten der Verkehrsteilnehmer festgelegt. Es wird erwartet, dass jeder auf den anderen Rücksicht nimmt und keinen anderen unnötig und mehr als erforderlich gefährdet oder behindert. In §3 (2a) der StVO wird nochmals darauf hingewiesen, dass Fahrer gegenüber Hilfsbedürftigen, Kindern und älteren Menschen sich besonders vorsichtig verhalten müssen. Daher ist es sinnvoll solange hinterher zu fahren bis ein sicheres Überholen des Rollstuhlfahrers möglich ist.
Antwort 2: Richtig
Um den Rollstuhlfahrer nicht unnötig zu gefährden, überhole ich mit großem Seitenabstand. Dadurch ist sicher gestellt, dass wenn der Rollstuhlfahrer Ausweichbewegungen macht, keine gefährliche Situation entststeht. Dies erfordert auch der §1 und §3 (2a) in der Straßenverkehrsordnung (StVO). (Gegenseitige Rücksichtnahme und mit dem Fehverhalten besonders von Hilfsbedürftigen, Kindern und älteren Menschen rechnen).
Antwort 3: Falsch
Der Rollstuhlfahrer verhält sich falsch. Das ist sicher. Aber es hilft weder dem Rollstuhlfahrer noch Dir, wenn du jetzt durch Hupen ihn auf sein falsches Verhalten aufmerksam machst. Vielleicht erschrickt der Rollstuhlfahrer ja und dadurch wird erst eine gefährliche Situation geschaffen. Du bist verpflichtet bei Hilfsbedürftigen, Kindern und älteren Menschen besonders vorsichtig zu sein. (§3 (2a) StVO)
Gesetzestexte in der Straßenverkehrsordnung (StVO):
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§ 3 Geschwindigkeit
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Stand: 16.10.1970, zuletzt geändert 5.8.2009